AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zwischen Makler und Kunde

 

§ 1 Weitergabeverbot

Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise der „OrangeBlue Immobilien e.K.“, Inh. Ben Rennhack (nachfolgend „Makler“ genannt) sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.

 

§ 2 Doppeltätigkeit

Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden.

 

§ 3 Eigentümerangaben

Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.

 

§ 4 Informationspflicht

Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.

 

§ 5 Höhe der Provision

Für die Tätigkeit des Maklers gelten grundsätzlich (soweit nichts anderes beschrieben) die folgenden Provisionssätze zwischen dem Auftraggeber/Kunden und dem Makler als vereinbart:

a) Ankauf/Verkauf 

Für die Vermittlung und/oder den Nachweis bei Kauf oder Verkauf eines Grundstücks oder sonstigen Erwerbsvertrages beträgt die Provision 7,14 % inkl. 19 % MwSt. (6,00 % zzgl. 19 % MwSt.) des Gesamtkaufpreises zzgl. aller damit in Verbindung stehenden Nebenabreden und Ersatzgeschäfte.

b) Vermietung und Verpachtung

Für die Vermittlung oder den Nachweis von Wohnraummietverträgen und von gewerblichen Miet-, Pacht oder sonstigen entgeltlichen Gebrauchsüberlassungsverträgen beträgt die Provision 2,38 Monatskaltmieten inkl. 19 % MwSt..

c) Erbbaurechte

Bei Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten beträgt die Provision 7,14 % inkl. 19 % MwSt.. Die Berechnung der Provision erfolgt auf der Grundlage der Wertermittlung für das im Erbbaurecht zu errichtende oder errichtete Bauwerk und der vereinbarten Erbpacht bezogen auf die gesamte Laufzeit.

d) An- und Vorkaufsrechte

Bei Abschluss von An- und Vorkaufsrechten beträgt die Provision 2,38 % inkl. 19 %  MwSt. des vereinbarten Gesamtkaufpreises zzgl. der damit in Verbindung stehenden Nebenabreden.

 

§ 6 Fälligkeit der Provision 

Der Provisionsanspruch des Maklers wird bei Abschluss des Hauptvertrages fällig. Die Provision ist ohne Abzug zahlbar innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung. Mehrere Auftraggeber haften für die vereinbarte Provision als Gesamtschuldner. Bei Überschreitung des Zahlungszieles kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug und der Makler ist berechtigt, gemäß den gesetzlichen Vorschriften Verzugszinsen zu berechnen.

 

§ 7 Ersatz- und Folgegeschäfte

Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der vom Makler entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und vom Makler nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtssprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.

 

§ 8 Aufwendungsersatz

Der Kunde ist verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des Auftrages entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen (z. B. Insertionen, Internetauftritt, Telefonkosten, Portikosten, Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn ein Vertragsabschluss nicht zustande kommt.

 

§ 9 Haftungsbegrenzung

Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.

Der Makler übernimmt damit keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der von den Anbietern oder Auftraggebern erhaltenen Objektangaben, sowie für sonstige Informationen Dritter. Eine Haftung des Maklers im Zusammenhang mit dem Inhalt solcher Informationen ist ausgeschlossen.

Die übrigen Inhalte dieser Webseiten werden sorgfältig erarbeitet und in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Gleichwohl können Fehler (z. B. technische Störungen, falsche Wiedergabe, Verfälschungen durch unbefugte Dritte usw.) auftreten. Der Makler übernimmt deshalb auch im übrigen keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der auf diesen Seiten befindlichen Informationen.

Eine Haftung aus unterlassener oder fehlerhafter Beratung bzw. Aufklärung ist ausgeschlossen.

 

§ 10 Verjährung

Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

 

§ 11 Gerichtsstand

Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand Ribnitz-Damgarten vereinbart.

 

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

 

Zingst, den 10.05.2016

Ben Rennhack

OrangeBlue Immobilien e. K.

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Ben Heinz Rennhack
// Gründer und Inhaber
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